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# § 16 WStHAusbV — Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen

Werksteinherstellerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,

- 2. Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,

- 3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

- 4. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 WStHAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/16

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