Art 2 WSVZustNeuOV

Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg, Kiel, Münster, Duisburg, Hannover, Mainz, Würzburg, Regensburg, Stuttgart und Freiburg auf Grund von Rechtsverordnungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis die nunmehr zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie aufhebt.