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# § 7 WSO (Bayern) — Gastschülerinnen und Gastschüler

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, müssen sie am Unterricht in allen Pflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

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Zitiervorschlag: § 7 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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