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# § 6 WSO (Bayern) — Nachholfrist und Probezeit

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend. Beim Übertritt von öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschule entfällt die Probezeit, wenn die übertretende Schülerin oder der Schüler die Vorrückungserlaubnis für die nächst höhere Jahrgangsstufe erhalten hat; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.

(2) In den Pflichtfächern, in denen die Schülerinnen und Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurden oder die an der Wirtschaftsschule ein höheres Lehrziel haben, müssen die Schülerinnen und Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen bestehen kann, müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie im Unterricht erfolgreich mitarbeiten können. Bis dahin können die Schülerinnen und Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

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Zitiervorschlag: § 6 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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