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# § 5 WSO (Bayern) — Aufnahmeprüfung

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule. Nicht geprüft werden Fächer, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Realschule oder einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird. Nicht geprüft werden ferner Fächer, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte. Die Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule beschränkt sich für Bewerberinnen oder Bewerber der Mittelschule, welche im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweisen, sowie für Bewerberinnen und Bewerber öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, auf das Fach Übungsunternehmen.

(2) Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich oder praktisch und gegebenenfalls zusätzlich mündlich durchgeführt.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für eine höhere Jahrgangsstufe der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 5 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/5

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