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# § 43 WSO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. In den Fächern nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ergeben sich die Zeugnisnoten nach § 33 Abs. 2 entsprechend. Im Fall des § 42 Abs. 3 Satz 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den gleichgewichteten Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nichtbestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Wirtschaftsschule gewertet werden kann.

(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im fünften Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 39 zu verfahren.

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Zitiervorschlag: § 43 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/43

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