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# § 41 WSO (Bayern) — Zulassung

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar bei der öffentlichen Wirtschaftsschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,

2. das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

4. eine verbindliche Erklärung über die gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gewählten Prüfungsfächer,

5 . eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Wirtschaftsschulbesuch möglich wäre,

2. die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat oder

3. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder

2. nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.

(5) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich. Die Regierung kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen Wirtschaftsschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 41 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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