nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 39 WSO (Bayern) — Unterschleif

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

---

Zitiervorschlag: § 39 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/39

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
