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# § 37 WSO (Bayern) — Verhinderung an der Teilnahme

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

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Zitiervorschlag: § 37 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/37

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