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# § 31 WSO (Bayern) — Praktische Prüfung

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fach Übungsunternehmen ist neben der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 eine praktische Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums abzuleisten. Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung einer betrieblichen Problemstellung des Übungsunternehmens durch die Schülerin oder den Schüler sowie ein anschließendes Prüfungsgespräch ausgehend von der gestellten Situation. Das Prüfungsgespräch wird von zwei Lehrkräften abgenommen. Es findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und soll im Allgemeinen je Prüfling zehn Minuten dauern. Bei der Bildung der Note der praktischen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Bearbeitung der betrieblichen Problemstellung dreifach, das Prüfungsgespräch einfach. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 31 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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