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# § 21 WSO (Bayern) — Nachprüfung

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 8 und 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule sowie der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen.

(3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in einem oder beiden Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen sie nicht mindestens die Note 4 erzielten. Die Prüfungsform erfolgt nach Maßgabe der Leistungserhebungen im jeweiligen Fach. Die Prüfung hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung nach der

1. Jahrgangsstufe 8 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen,

2. Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen oder Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde.

Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten im Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächst höhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen.

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Zitiervorschlag: § 21 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/21

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