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# § 20 WSO (Bayern) — Vorrücken auf Probe

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 der dreistufigen Wirtschaftsschule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 der vierstufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die vorgesehenen Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 nicht erfüllt haben, können auf Probe vorrücken. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn innerhalb der Probezeit die Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten nachgeholt wurden. Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten.“

(4) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

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Zitiervorschlag: § 20 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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