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# § 16 WSO (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. Im Fach Deutsch muss dies geschehen. Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

(2) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(3) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder eine Schriftliche Hausarbeit nicht termingerecht abgegeben, wird die Note 6 erteilt. § 37 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/16

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