nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 WSO (Bayern) — Höchstausbildungsdauer

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt bei vierstufigen Wirtschaftsschulen sechs, bei dreistufigen fünf und bei zweistufigen vier Schuljahre. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien in den entsprechenden Jahrgangsstufen verbrachten Schuljahre, ausgenommen das Schulbesuchsjahr der Vorklasse. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an zweistufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten zweistufigen Wirtschaftsschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Wirtschaftsschulabschluss nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann; die Regierung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Schulleitung der zuletzt besuchten Wirtschaftsschule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächst gelegene Berufsschule zu verständigen.

---

Zitiervorschlag: § 10 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
