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# § 16 WSG 2020 — Heilfürsorge

Wehrsoldgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

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Zitiervorschlag: § 16 WSG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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