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§ 13 WSG 2020 — Kaufkraftausgleich

Wehrsoldgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.