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§ 13 WSF-KostV — Übergangsregelung

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

Stand: 08.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.