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# § 3 WSEVergV — Ausschluss des Anspruchs

Wehrsoldempfängervergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vergütung wird nicht gewährt

- 1. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

- 2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für Dienst während der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung,

- 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,

- 4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 WSEVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSEVergV/3

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