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# § 1 WSEVergV — Voraussetzungen des Anspruchs

Wehrsoldempfängervergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein erhöhter Wehrsold nach § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in Form einer Vergütung wird gewährt, wenn

- 1. ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,

- 2. im Kalendermonat

  - a) bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder

  - b) eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und

- 3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.

Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.

(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinaus gehende Zeit als neuer Dienst.

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Zitiervorschlag: § 1 WSEVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSEVergV/1

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