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§ 4 WSEMVergV — Ausschluss des Anspruchs

Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben

1.
doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
2.
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
3.
einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
4.
Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.