nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 WSEMVergV — Höhe des Anspruchs

Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde

- 1. in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,

- 2. in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,

- 3. in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,

- 4. in den Dienstgraden Major bis Oberst und entsprechenden Dienstgraden 22,49 Euro.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je Stunde.

---

Zitiervorschlag: § 3 WSEMVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSEMVergV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
