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# § 8 WRegV — Antrag auf Selbstauskunft; Gebühr

Wettbewerbsregisterverordnung  
Stand: 24.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein elektronischer Antrag auf Selbstauskunft für ein Unternehmen oder eine natürliche Person nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes ist unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. Es muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbracht werden. Für einen schriftlichen Antrag ist das auf der Internetseite der Registerbehörde bereitgestellte Standardformular zu verwenden.

(2) Für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes erhebt die Registerbehörde vom Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 20 Euro. Die Gebühr wird mit Erteilung der Auskunft durch die Registerbehörde fällig. Die Registerbehörde kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen; sie kann die Erteilung der Auskunft von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

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Zitiervorschlag: § 8 WRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/8

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