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# § 7 WRegV — Elektronische Kommunikation mit Unternehmen

Wettbewerbsregisterverordnung  
Stand: 24.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 7 WRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/7

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