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# Art 20 WRRL — Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie

WRRL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

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Zitiervorschlag: Art 20 WRRL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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