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# Art 10 WRRL — Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

WRRL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.

(2) Zur Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird:

a) Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken;

b) einschlägige Emissionsgrenzwerte;

c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die besten verfügbaren Umweltpraktiken einschließen,

gemäß der Richtlinie 91/676/EWG ( 9 ) des Rates und den Richtlinien 2009/128/EG ( 10 ), 2010/75/EU ( 11 ) und (EU) 2024/3019 ( 12 ) des Europäische Parlaments und des Rates sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften der Union, die für die Bekämpfung von Verschmutzung durch Punktquellen oder diffuser Verschmutzung von Bedeutung sind, einschließlich aller einschlägigen Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassen wurden.

(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 10 WRRL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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