# § 9 WPrüfG (Brandenburg) — Entscheidung

Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung des Landtages kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder

im Falle des § 4 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

im Falle des § 4 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

im Falle des § 4 Nr. 3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,

im Falle des § 4 Nr. 5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,

im Falle des § 4 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,

im Falle des § 4 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.

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Zitiervorschlag: § 9 WPrüfG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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