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# § 5 WPersAV

Personalaktenverordnung Wehrpflichtige  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten Dateien nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personalführung oder der Personalbearbeitung verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist, soweit keine andere Rechtsvorschrift dies gestattet, nur nach Maßgabe des § 25 des Wehrpflichtgesetzes und nach dieser Verordnung zulässig.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 dürfen auch automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst verarbeitet und genutzt werden.

(3) Für die Löschung der Daten in automatisierten Dateien gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung der entsprechenden Akten oder Aktenteile.

(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Wehrpflichtigen die Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen ist er in derselben Weise zu benachrichtigen, wenn er nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung erlangt hat.

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Zitiervorschlag: § 5 WPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/5

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