# § 2 WPapUmstG

Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß enthalten:

- 1. die Firma der Gesellschaft,

- 2. das Geschäftsjahr der Gesellschaft,

- 3. das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stückelung,

- 4. Angaben über die Durchführung des Umtauschs und der Abstempelung,

- 5. Bestimmungen der Satzung über eine zwangsweise Einziehung von Aktien,

- 6. Bestimmungen der Satzung über die Gewinnverteilung,

- 7. zugunsten einzelner Aktionäre bedungene Sondervorteile sowie einzelnen Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens,

- 8. die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern,

- 9. die Höhe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer Tilgungsart,

- 10. eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung in den Verhältnissen der Gesellschaft.

(2) Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben in der Bekanntmachung verlangen.

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Zitiervorschlag: § 2 WPapUmstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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