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§ 1 WPapBerAV

Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.