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# § 5 WPUntG (Sachsen) — Bestimmung der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl

Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach § 2 ist die zum 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt auf Basis des Zensus von 2022 fortgeschriebene Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.

(2) Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 3 und 4 bildet die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres. Liegen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht vor, so ist die Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 5 WPUntG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/5

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