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# § 2 WPUntG (Sachsen) — Ausgleichsbetrag für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans

Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden erhalten für die Mehrbelastung, die wegen der Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans entsteht, einen Ausgleichsbetrag, sofern die Pflicht nicht nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung entfällt. Gemeinden

1. mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag von 85 712,42 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner,

2. mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 122 696,32 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner und

3. mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 177 392,64 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Der Ausgleichsbetrag wird jeweils zur Hälfte spätestens zum 1. Dezember 2026 und spätestens zum 1. Dezember 2028 ausgezahlt. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags im Jahr 2028 bedarf einer Anzeige des Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde.

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Zitiervorschlag: § 2 WPUntG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPUntG/2

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