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# Inhaltsübersicht WPG

Wärmeplanungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Teil 1Allgemeine Bestimmungen

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§ 1	Ziel des Gesetzes
§ 2	Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
§ 3	Begriffsbestimmungen
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Teil 2Wärmeplanung und WärmepläneAbschnitt 1Pflicht zur Wärmeplanung

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§ 4	Pflicht zur Wärmeplanung
§ 5	Bestehender Wärmeplan
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Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung

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§ 6	Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
§ 7	Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
§ 8	Energieinfrastrukturplanungen
§ 9	Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
```

Abschnitt 3Datenverarbeitung

```
§ 10	Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
§ 11	Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 12	Anforderungen an die Datenverarbeitung
```

Abschnitt 4Durchführung der Wärmeplanung

```
§ 13	Ablauf der Wärmeplanung
§ 14	Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
§ 15	Bestandsanalyse
§ 16	Potenzialanalyse
§ 17	Zielszenario
§ 18	Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
§ 19	Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
§ 20	Umsetzungsstrategie
§ 21	Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
§ 22	Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
```

Abschnitt 5Wärmeplan

```
§ 23	Wärmeplan
§ 24	Anzeige des Wärmeplans
§ 25	Fortschreibung des Wärmeplans
```

Abschnitt 6Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen

```
§ 26	Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
§ 27	Rechtswirkung der Entscheidung
§ 28	Transformation von Gasverteilernetzen
```

Teil 3Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen

```
§ 29	Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
§ 30	Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
§ 31	Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
§ 32	Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
```

Teil 4Schlussbestimmungen

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§ 33	Verordnungsermächtigungen
§ 34	Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
§ 35	Evaluation
```

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Anlage 1	Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
Anlage 2	Darstellungen im Wärmeplan
Anlage 3	Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht WPG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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