# § 35 WPG — Evaluation

Wärmeplanungsgesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,

- 1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

- 2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

- 3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

- 4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

- 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

- 6. die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.

Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

- 1. im Jahr 2031

  - a) ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

  - b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

  - c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

  - d) die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

- 2. im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

- 3. im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.

Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

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Zitiervorschlag: § 35 WPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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