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# § 7 WPBV (Bayern) — Lageplan

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Lageplan ist ein Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist, oder die amtliche Flurkarte Maßstab 1: 5 000 oder größer, möglichst mit Höhenlinien, unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden. Für bebaute oder zu bebauende Gebiete soll der Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 gewählt werden.

(2) Einzutragen sind insbesondere:

1. die nach § 6 Abs. 2 in den Übersichtslageplan einzutragenden Grenzen und Gegenstände,

2. die Gewässer, Wasserkörper und Wasserbauten mit Bezeichnungen und ihren wichtigsten Daten,

3. die Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, und deren Flurstücksnummern (soweit kein eigener Flurstücksplan erstellt wird),

4. die Festpunkte, Schnittlinien, Bohrstellen, Mess- und Kontrolleinrichtungen,

5. Abwasseranfallstellen, Abwasseranlagen, Einleitungsstellen sowie

6. sonstige Gegenstände, die für das Vorhaben von Bedeutung sind oder von ihm berührt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 WPBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/7

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