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# § 6 WPBV (Bayern) — Übersichtslageplan

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Übersichtslageplan sind Pläne, die auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt werden, oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karte Maßstab 1:50 000 oder 1:25 000 unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden.

(2) Einzutragen sind insbesondere:

1. das Vorhaben,

2. die Grenzen der Gemeinden und vom Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Verbände,

3. bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,

4. Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

5. Überschwemmungsgebiete,

6. die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG, die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar, und die in der Waldfunktionskarte dargestellten Wälder mit besonderer Bedeutung als Schutz-, Bann- oder Erholungswald oder als Naturwaldreservat, soweit für das Vorhaben von Bedeutung,

7. in Regionalplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,

8. Verkehrs- und sonstige Anlagen, soweit sie für das Vorhaben von Bedeutung sind,

9. Bau- und Bodendenkmäler.

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Zitiervorschlag: § 6 WPBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/6

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