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# § 2 WPBV (Bayern) — Gestaltung der Unterlagen

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 „Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen“ Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.

(2) Alle Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.

(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

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Zitiervorschlag: § 2 WPBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/2

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