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§ 12 WPBV (Bayern) — Grundstücksverzeichnis

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, insbesondere auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.

(2) Im Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer, Fischereirechten und sonstigen Rechten Dritter anzugeben. Sofern die Unterlagen nicht öffentlich ausgelegt werden, sind Namen und Anschrift des Eigentümers, der dinglich Nutzungsberechtigten sowie etwaiger Fischereiberechtigter in das Grundstücksverzeichnis aufzunehmen. Werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt, so sind die Angaben nach Satz 2 getrennt vorzulegen.