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# § 39 WOSprAuG — Teilnahme der Kapitäne an der Wahl

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung:

- 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).

- 2. Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4).

- 3. Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen zu laufen.

- 4. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen verlängert.

- 5. Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten, daß

  - a) Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2 Nr. 3);

  - b) Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);

  - c) die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).

- 6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.

- 7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.

- 8. Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.

- 9. Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1 sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleichzeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen.

- 10. Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 39 WOSprAuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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