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# § 24 WOSprAuG — Stimmabgabe

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz  
Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

- 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

- 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

- 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.

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Zitiervorschlag: § 24 WOSprAuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/24

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