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# § 14 WOSprAuG — Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz  
Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

- 2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

- 3. die berechneten Höchstzahlen;

- 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

- 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 6. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

- 7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 14 WOSprAuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/14

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