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§ 56 WOS 2002 — Aufbewahrung der Wahlakten

Wahlordnung Seeschifffahrt

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.