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# § 31 WOS 2002 — Verfahren

Wahlordnung Seeschifffahrt  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt ein Beschluss nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 mit folgender Maßgabe:

- 1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und so durchzuführen, dass die Stimmabgabe vor Ablauf von 24 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens beendet ist.

- 2. Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl abweichend von den in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 10, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 genannten Fristen festzulegen. Dabei muss

  - a) für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3 Abs. 1) sowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 1 Satz 1) und

  - b) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 1 und 2) jeweils mindestens ein Zeitraum von sechs Stunden zur Verfügung stehen.

- 3. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 11 hat der Wahlvorstand den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung und die Hinweise für die Stimmabgabe im Wahlausschreiben bekannt zu machen.

- 4. Verzögert sich der Ablauf der Wahl aus zwingenden Gründen, so hat der Wahlvorstand die Wahl auch nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist weiterzuführen. Er hat unter Beachtung der in Nummer 2 Satz 2 genannten Fristen für einen zügigen Fortgang der Wahl zu sorgen. Das Wahlausschreiben ist entsprechend zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: § 31 WOS 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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