nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 WOS 2002 — Aufbewahrung der Wahlakten

Wahlordnung Seeschifffahrt

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.