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§ 41 WODrittelbG — Abberufungsausschreiben

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.