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§ 49 WO-SWG (Brandenburg) — Wahlkosten

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet der Geschäftsstelle die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Sachkosten im Wege der Einzelabrechnung. Zu den notwendigen Sachkosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten für Übersetzungen von Bekanntmachungen und Vordrucken in sorbischer/wendischer Sprache. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt.