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§ 46 WO-SWG (Brandenburg) — Hilfskräfte

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle stellt dem Wahlausschuss und den Briefwahlvorständen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Niederschriften mitwirken.