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# § 43 WO-SWG (Brandenburg) — Wahlanfechtung

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Dachverband (§ 2 Absatz 2), jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3), die einen Einzelwahlvorschlag eingereicht hat, jede Bewerberin und jeder Bewerber, jede wahlberechtigte Person, die gemäß § 12 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat, sowie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Die Wahlanfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Einzelwahlvorschlag zu Unrecht zugelassen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der festgestellte Verstoß das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Die Wahlanfechtung nach Absatz 1 hat frühestens am letzten Tag der Briefwahl und spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Absatz 1) zu erfolgen.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in dem Sorben/Wenden-Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehen sind, sowie im Wahlanfechtungsverfahren angefochten werden.

(4) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird die Wahl für ungültig erklärt, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse des Rates nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 43 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/43

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