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# § 42 WO-SWG (Brandenburg) — Berufung von Ersatzpersonen

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Rates stirbt oder sonst nachträglich aus dem Rat ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson über.

(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los; § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages.

(4) Die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages benachrichtigt die Ersatzperson und weist sie auf die Vorschrift des § 40 Absatz 1 hin.

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Zitiervorschlag: § 42 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/42

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