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# § 41 WO-SWG (Brandenburg) — Verlust der Mitgliedschaft im Rat

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Rat durch

Verzicht,

Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

Neufeststellung des Wahlergebnisses,

Wegfall der Voraussetzung der Wahlberechtigung oder

Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.

(3) Die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Rat nach Absatz 1 fest, soweit der Verlust nicht durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist.

(4) Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 41 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/41

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