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# § 40 WO-SWG (Brandenburg) — Annahme der Wahl

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber hat die Wahl mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung angenommen. Gibt die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung nach § 39 keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich mit, welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl angenommen haben und bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Wahl nach Absatz 1 Satz 2 als angenommen gilt sowie welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben.

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Zitiervorschlag: § 40 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/40

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